Soundpad Lizenzbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ("Vertrag") ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der in der Anlage näher beschriebenen Software Soundpad ("Lizenzgegenstand") von dem Lizenzgeber, Herrn Arthur Lepp, Oberheidkamper Str. 45B, 51469 Bergisch Gladbach in Deutschland, an den Lizenznehmer.
- Der Lizenzgeber stellt die Software Soundpad zu den hier geregelten Bedingungen zur Verfügung. Die Software ist kostenfrei. Der Lizenznehmer kann durch einen separaten Kauf einer Seriennummer über die Internetseite des Anbieters (www.leppsoft.com) zusätzliche Funktionen der Software Soundpad freischalten. Der kostenfreie und der erweiterte kostenpflichtige Funktionsumfang werden in der Anlage näher erläutert und gegenübergestellt.
- Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software.
§ 2 Geltungsbereich
- Für Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Überlassung des Lizenzgegenstands gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
§ 3 Einräumung von Rechten
- Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.
- Ohne die Aktivierung einer separat erhältlichen Seriennummer erstreckt sich das hier vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht allein auf die Nutzung der in der Anlage näher beschriebenen kostenlosen Funktionen des Lizenzgegenstandes.
- Durch die Aktivierung einer optionalen, separat erhältlichen und einmalig zu bezahlenden Seriennummer innerhalb der Software entsprechend der näheren Beschreibung in der Anlage, lässt sich der in der Anlage näher beschriebene Funktionsumfang kostenpflichtiger Zusatzfunktionen freischalten. Nach einer Aktivierung und Freischaltung einer separat erhältlichen Seriennummer umfasst das hier eingeräumte Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand auch die in der Anlage näher beschriebenen kostenpflichtigen Zusatzfunktionen. Die Aktivierung kostenpflichtiger Zusatzfunktionen setzt eine funktionsfähige Verbindung zum Internet voraus.
- Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf bis zu zwei im unmittelbaren Besitz des Kunden stehenden Computersystemen und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.
- Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.
- Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.
- Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Kunden nicht eingeräumt.
§ 4 Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands
- Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstands in maschinenlesbarer Form per Datenfernübertragung (Download) überlassen.
- Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen in der Anlage bereitzustellen.
- Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer selbst installiert.
§ 5 Ansprüche bei Sachmängeln
- Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung in der Anlage. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
- Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zur Beseitigung eines erheblichen Mangels eine ergebnislos verstrichene Frist von mindestens 12 Tagen gesetzt hat oder wenn Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-arounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
- Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
- Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 7.
§ 6 Ansprüche bei Rechtsmängeln
- Die vom Lizenzgeber gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
- Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und dem Lizenzgeber Vollmacht erteilen und die Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
- Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
- Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.
- Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
§ 7 Haftung
- Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Rechte Dritter
- Die Software des Lizenzgebers ermöglicht es dem Lizenznehmer technisch, Audiodateien von dem Computer des Lizenznehmers (bzw. von den an jenen angeschlossenen Speichermedien) auszuwählen und diese sodann als Tonsignal abgespielt in hierfür geeignete Softwareprogramme Dritter (beispielsweise Spiele, Chatprogramme, Tonaufnahmesoftware und viele andere) auf dem Computer des Lizenznehmers als Audioquelle einzuspielen, sodass die von dem Lizenznehmer ausgewählten eigenen Audiodateien als Tonsignal durch die Software des Lizenzgebers im Zusammenspiel mit hierfür geeigneter Software Dritter ggf. auch über Netzwerkverbindungen verbreitet werden und / oder öffentlich zugänglich gemacht werden können.
- Der Lizenznehmer hat sich unbedingt stets im Voraus zu vergewissern und dafür Sorge zu tragen, für die von ihm mittels der Software des Lizenzgebers und der Software Dritter vorgenommene Verbreitung und / oder öffentliche Zugänglichmachung seiner Audiodateien als Tonsignal alle hierfür erforderlichen Rechte inne zu haben; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für das Urheberrecht, das Markenrecht und auch das Strafrecht. Der Lizenznehmer hat jegliche Verbreitung und / oder öffentliche Zugänglichmachung von Tonsignalen mittels der Software des Auftraggebers zu unterlassen, durch die Rechte Dritter verletzt werden.
- Sollte der Lizenzgeber aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers aus § 5 Abs. 2 Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten ausgesetzt werden, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Lizenzgeber von diesen Ansprüchen und von den notwendigen erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits und der Rechtsverteidigung hiergegen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt lediglich dann nicht, wenn der Lizenznehmer die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche, die darüber hinausgehen, bleiben unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
- Die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder aber der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
Bergisch Gladbach, März 2020
Anlage
(1) Beschreibung
Soundpad ermöglicht das Einspielen von Sounddateien in das Mikrofonsignal, bevor andere Anwendungen dieses Signal weiterverarbeiten. Dadurch ist es möglich, Gesprächspartnern in Voicechat-Programmen (z.B. Skype, Teamspeak) Töne vorzuspielen.(2) kostenfreie Fassung
In der kostenfreien Fassung können der Soundliste maximal 10 Sounddateien hinzugefügt werden. Pro Programmstart können maximal 10 Sounddateien abgespielt werden. Nach jedem Programmneustart können erneut 10 Sounddateien abgespielt werden.(3) kostenpflichtige Fassung
In der kostenpflichtigen Fassung können beliebig viele Sounddateien der Soundliste hinzugefügt werden und beliebig viele Sounddateien abgespielt werden.(4) Anforderungen an die Systemumgebung
Vorbehaltlich durch den Lizenzgeber unvorhersehbarer besonderer Systemeigenschaften gelten folgende Anforderungen an die Systemumgebung.- Betriebssystem: Windows 7, 8, 8.1, 10, 11. Sowohl 32-bit als auch 64-bit werden unterstützt.
- Mindestens ein Audioausgabegerät, z.B. Kopfhörer oder Lautsprecher.
- Mindestens ein Audioaufnahmegerät, z.B. ein Mikrofon.
- Administratorberechtigungen für die Installation und bei Änderungen der Gerätekonfiguration.
- Nur unter Windows 7, 8 und 8.1: Deaktivierte Windows Audio DRM Validierung (wird beim Installieren automatisch deaktiviert und kann in den Optionen von Soundpad jederzeit wieder aktiviert werden).
(5) Aktivierung der Seriennummer
Es gibt zwei Varianten, die Seriennummer zu registrieren und damit die kostenpflichtigen Funktionen zu aktivieren.- Der Lizenznehmer gibt die Seriennummer in Soundpad direkt ein und erlaubt Soundpad eine Internetverbindung zum Registrierungsserver.
- Der Lizenznehmer besucht https://www.leppsoft.com/soundpad/register und gibt die Seriennummer in dem dort zur Verfügung gestellten Formular ein. Daraufhin wird der Download einer Lizenzdatei gestartet, die der Lizenznehmer selbst im Installationsverzeichnis ablegen soll. Anschließend muss der Lizenznehmer die Seriennummer in Soundpad eintragen. Bei dieser Variante benötigt Soundpad keine Internetverbindung.